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VR

MEDICUS

Gesundheitspolitik.

Der neuesten Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereini-

gung zufolge nimmt die Zahl der Medizinischen Versorgungs-

zentren (MVZ) weiter zu. Ende 2014 gab es bundesweit insge-

samt 2.073 Einrichtungen und damit 67 mehr als im Vorjahr.

Im Zeitverlauf lässt sich jedoch erkennen, dass die Anzahl der

Neugründungen deutlich rückläufig ist, wobei insbesondere

die Gründungen im vertragsärztlichen und sonstigen Bereich

betroffen sind. Bei den MVZ mit Krankenhausbeteiligung

sind im Zeitraum 2013/2014 wieder vermehrt Gründungen zu

beobachten. Auch wenn die Zahlen belegen, dass der große

Boom bei den MVZ damit (vorerst) vorüber ist, nehmen diese

besonderen Einrichtungen mittlerweile einen wichtigen Platz

in der deutschen Versorgungslandschaft ein und bieten ei-

ner zunehmenden Zahl an Ärzten einen Arbeitsplatz, meist

in Form der immer stärker gefragten Angestelltentätigkeit.

Das Wachstum bei den Medizinischen Versorgungszentren hat sich in den vergangenen Jahren abgeschwächt.

Nun könnte eine Neuregelung in Zusammenhang mit dem 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungs-

gesetz (GKV-VSG) für eine Belebung des Marktes sorgen.

Gründung eines MVZ insbesondere für die in der Materie

nicht fachkundigen Gemeinden sehr aufwändig ist und zu-

dem ein relativ großes Investitionsvolumen erfordert, ist je-

doch davon auszugehen, dass Letztere keine große Rolle auf

dem MVZ-Markt spielen werden. Vielmehr wird sich das En-

gagement der Kommunen auf jene Gebiete beschränken, in

denen spezielle örtliche Versorgungsnotlagen ein Eingreifen

erforderlich machen.

Im Gegensatz zu den kommunalen MVZ steht Fachleuten

zufolge insbesondere bei den zahnärztlichen MVZ, den so-

genannten Z-MVZ, eine größere Gründungswelle bevor.

Bislang fiel das Engagement der Zahnärzte im MVZ-Bereich

sehr gering aus. Der Statistik der Kassenzahnärztlichen Bun-

desvereinigung zufolge waren im Jahr 2013 in lediglich 23 der

insgesamt 2.006 MVZ auch Vertragszahnärzte beschäftigt.

Dies lässt sich neben der bislang zwingend erforderlichen

fachübergreifenden Kooperation auch dadurch erklären, dass

die Gründung und Zulassung bei human- und zahnmedizin-

übergreifenden MVZ sehr komplex waren, da hier sowohl die

Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) als auch die Kas-

senärztlichen Vereinigungen (KV) involviert werden mussten.

Für expansionswillige Ärzte und Zahnärzte bieten MVZ eine

Vielzahl von Vorteilen:

Größerer unternehmerischer Spielraum

Vertrags(zahn)ärzte haben die Möglichkeit, mehrere fach­

richtungsgleiche MVZ mit angestellten Ärzten an verschie-

denen Standorten zu gründen. Im Vergleich zur Berufsaus-

übungsgemeinschaft (BAG) sind zudem größere Strukturen

erlaubt. Bislang bestehen bei einer Einzelpraxis/BAG wegen

des Grundsatzes der persönlichen Leitung hinsichtlich der

Anstellung von Ärzten folgende Einschränkungen:

– Vertragsärzte: max. drei vollzeitbeschäftigte (bzw. dem

Vollzeit-Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte) Ärz-

te; Voraussetzung: keine Zulassungsbeschränkung der

Arztgruppe des anzustellenden Arztes

– Vertragsärzte, die überwiegend medizinisch-technische

Leistungen erbringen: max. vier vollzeitbeschäftigte (bzw.

dem Vollzeit-Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte)

Ärzte; Voraussetzung: keine Zulassungsbeschränkung der

Arztgruppe des anzustellenden Arztes

– Zahnärzte:max. zwei vollzeitbeschäftigte (bzw. demVollzeit-

Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte) Zahnärzte

MVZ – Neue Regeln neue Chancen?

MVZ-Neugründungen –

Entwicklung der Veränderungsraten

2009/2010

2010/2011

2011/2012

2012/2013

2013/2014

18%

0% 2% 4% 6% 8% 10% 12% 14% 16%

Krankenhaus-MVZ

Vertragsärztliche und sonstige MVZ

Quelle: KBV (2015). Grafik: REBMANN RESEARCH

11,9%

16,8%

8,9%

10,8%

7,1%

6,4%

3,1%

4,2%

1,6%

6,0%

Mit dem GKV-VSG traten nun einige wichtige Neuregelungen

für MVZ in Kraft (vgl. Infobox), die bald für eine neue Wachs-

tumsdynamik sowie für eine Umstrukturierung auf dem am-

bulanten vertragsärztlichen und insbesondere zahnärztlichen

Markt sorgen könnten.

War in der Vergangenheit eine fachgruppenübergreifende

Ausrichtung bzw. die Tätigkeit von mindestens zwei Ärzten

mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeich-

nungen zwingende Voraussetzung, erlaubt nun das Gesetz

auch die Gründung arztgruppengleicher MVZ. Ferner sind

ebenso Kommunen berechtigt, MVZ zu gründen. Da die