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VR
MEDICUS
Gesundheitspolitik.
Der neuesten Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung zufolge nimmt die Zahl der Medizinischen Versorgungs-
zentren (MVZ) weiter zu. Ende 2014 gab es bundesweit insge-
samt 2.073 Einrichtungen und damit 67 mehr als im Vorjahr.
Im Zeitverlauf lässt sich jedoch erkennen, dass die Anzahl der
Neugründungen deutlich rückläufig ist, wobei insbesondere
die Gründungen im vertragsärztlichen und sonstigen Bereich
betroffen sind. Bei den MVZ mit Krankenhausbeteiligung
sind im Zeitraum 2013/2014 wieder vermehrt Gründungen zu
beobachten. Auch wenn die Zahlen belegen, dass der große
Boom bei den MVZ damit (vorerst) vorüber ist, nehmen diese
besonderen Einrichtungen mittlerweile einen wichtigen Platz
in der deutschen Versorgungslandschaft ein und bieten ei-
ner zunehmenden Zahl an Ärzten einen Arbeitsplatz, meist
in Form der immer stärker gefragten Angestelltentätigkeit.
Das Wachstum bei den Medizinischen Versorgungszentren hat sich in den vergangenen Jahren abgeschwächt.
Nun könnte eine Neuregelung in Zusammenhang mit dem 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungs-
gesetz (GKV-VSG) für eine Belebung des Marktes sorgen.
Gründung eines MVZ insbesondere für die in der Materie
nicht fachkundigen Gemeinden sehr aufwändig ist und zu-
dem ein relativ großes Investitionsvolumen erfordert, ist je-
doch davon auszugehen, dass Letztere keine große Rolle auf
dem MVZ-Markt spielen werden. Vielmehr wird sich das En-
gagement der Kommunen auf jene Gebiete beschränken, in
denen spezielle örtliche Versorgungsnotlagen ein Eingreifen
erforderlich machen.
Im Gegensatz zu den kommunalen MVZ steht Fachleuten
zufolge insbesondere bei den zahnärztlichen MVZ, den so-
genannten Z-MVZ, eine größere Gründungswelle bevor.
Bislang fiel das Engagement der Zahnärzte im MVZ-Bereich
sehr gering aus. Der Statistik der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung zufolge waren im Jahr 2013 in lediglich 23 der
insgesamt 2.006 MVZ auch Vertragszahnärzte beschäftigt.
Dies lässt sich neben der bislang zwingend erforderlichen
fachübergreifenden Kooperation auch dadurch erklären, dass
die Gründung und Zulassung bei human- und zahnmedizin-
übergreifenden MVZ sehr komplex waren, da hier sowohl die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) als auch die Kas-
senärztlichen Vereinigungen (KV) involviert werden mussten.
Für expansionswillige Ärzte und Zahnärzte bieten MVZ eine
Vielzahl von Vorteilen:
Größerer unternehmerischer Spielraum
Vertrags(zahn)ärzte haben die Möglichkeit, mehrere fach
richtungsgleiche MVZ mit angestellten Ärzten an verschie-
denen Standorten zu gründen. Im Vergleich zur Berufsaus-
übungsgemeinschaft (BAG) sind zudem größere Strukturen
erlaubt. Bislang bestehen bei einer Einzelpraxis/BAG wegen
des Grundsatzes der persönlichen Leitung hinsichtlich der
Anstellung von Ärzten folgende Einschränkungen:
– Vertragsärzte: max. drei vollzeitbeschäftigte (bzw. dem
Vollzeit-Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte) Ärz-
te; Voraussetzung: keine Zulassungsbeschränkung der
Arztgruppe des anzustellenden Arztes
– Vertragsärzte, die überwiegend medizinisch-technische
Leistungen erbringen: max. vier vollzeitbeschäftigte (bzw.
dem Vollzeit-Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte)
Ärzte; Voraussetzung: keine Zulassungsbeschränkung der
Arztgruppe des anzustellenden Arztes
– Zahnärzte:max. zwei vollzeitbeschäftigte (bzw. demVollzeit-
Umfang entsprechende teilzeitbeschäftigte) Zahnärzte
MVZ – Neue Regeln neue Chancen?
MVZ-Neugründungen –
Entwicklung der Veränderungsraten
2009/2010
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
18%
0% 2% 4% 6% 8% 10% 12% 14% 16%
Krankenhaus-MVZ
Vertragsärztliche und sonstige MVZ
Quelle: KBV (2015). Grafik: REBMANN RESEARCH
11,9%
16,8%
8,9%
10,8%
7,1%
6,4%
3,1%
4,2%
1,6%
6,0%
Mit dem GKV-VSG traten nun einige wichtige Neuregelungen
für MVZ in Kraft (vgl. Infobox), die bald für eine neue Wachs-
tumsdynamik sowie für eine Umstrukturierung auf dem am-
bulanten vertragsärztlichen und insbesondere zahnärztlichen
Markt sorgen könnten.
War in der Vergangenheit eine fachgruppenübergreifende
Ausrichtung bzw. die Tätigkeit von mindestens zwei Ärzten
mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeich-
nungen zwingende Voraussetzung, erlaubt nun das Gesetz
auch die Gründung arztgruppengleicher MVZ. Ferner sind
ebenso Kommunen berechtigt, MVZ zu gründen. Da die