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VR

MEDICUS

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Gesundheitspolitik.

sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind für Januar/

Februar 2016 geplant. Eine erste Förderrunde wird daher erst

im Frühjahr 2016 erwartet.

Zwar stehen die Initiatoren vieler Projekte schon in den Start-

löchern, doch benötigen auch sie einen gewissen zeitlichen

Vorlauf, um die Projektanträge auszuarbeiten. Letztere müs-

sen unter anderem bereits ein „belastbares Evaluationskon-

zept“ beinhalten. Nach der Bekanntgabe der Förderkriterien

und dem Eingang der Anträge verbleibt somit bis zum Ende

des Jahres nur eine äußerst knappe Zeitspanne zur Beurtei-

lung der Projekte. Aus diesen Gründen ist zu befürchten, dass

die für 2016 für den Fonds bestimmten Mittel aufgrund der

nicht gegebenen Übertragbarkeit verfallen könnten.

Der Bundesrat kritisiert, dass der „methodische Konstruk-

tionsmangel“ des Innovationsfonds dazu führen könnte,

dass aufgrund des Zeitdrucks bei der Erstauswahl nur grö-

ßere Projekte berücksichtigt werden. Da diese Projekte dann

ebenso in den kommenden Jahren entsprechende Mittel bin-

den, hätten kleinere Projekte unabhängig von ihrer Qualität

auch in späteren Jahren keine Chance mehr. Zwar sollen laut

Josef Hecken Projekte unter einer gewissen kritischen Min-

destgröße ohnehin nicht zum Zuge kommen, um belastba-

re Evaluationen zu ermöglichen. (So forderte der GBA-Chef

die Krankenkassen auf, sich bei Projekten gegebenenfalls

zusammenzuschließen, um eine kritische Mindestgröße zu

erreichen.) Dennoch appelliert der G-BA-Vorsitzende an die

Politik, die starren Haushaltsvorgaben zu lockern. Neben der

Mittelübertragbarkeit plädiert er für eine Entfristung der Ge-

samtlaufzeit bis 2022, um mehr Zeit für die Projektauswahl

und insgesamt eine größere Flexibilität bei der Förderung

zu gewinnen.

Ihr Bezirksleiter

Christian Obermeyer

Blumenhaller Weg 79

49080 Osnabrück

Tel. 01522 2683805

christian.obermeyer@

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Innovationsfonds nach § 92a SGB V –

wichtigste Inhalte

Der G-BA richtet einen Innovationsfonds (inklusive

Geschäftsstelle, Innovationsausschuss und externem

Beirat) zur Förderung neuer Versorgungsmodelle

außerhalb der bisherigen Regelversorgung sowie zur

Förderung der Versorgungsforschung ein.

2016 bis 2019 sieht das Gesetz jährlich 300 Mio. Euro

als Fördersumme vor, von der drei Viertel für neue

Versorgungsmodelle und ein Viertel für die Versor-

gungsforschung bestimmt sind.

Bei der Förderung der neuen Versorgungsformen

liegt der Fokus auf folgenden Kriterien:

1. Verbesserung der Versorgungsqualität und -effizienz

2. Behebung von Versorgungsdefiziten

3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb/

zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen,

Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen

4. Interdisziplinäre und fachübergreifende

Versorgungsmodelle

5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse insbesondere

auf andere Regionen oder Indikationen

6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten

und Nutzen

7. Evaluierbarkeit

Bei der Förderung der Versorgungsforschung liegt

der Fokus auf einem Erkenntnisgewinn zur Verbesse-

rung der bestehenden GKV-Versorgung.

Voraussetzung für eine Förderung sind eine wissen-

schaftliche Begleitung und Evaluation der Modelle.

Antragsberechtigt sind neben Ärzten, Krankenhäusern,

Praxiskliniken auch Kranken- und Pflegekassen sowie

für Projekte der Versorgungsforschung ebenfalls wis-

senschaftliche Institutionen. Grundsätzlich dürfen aus

dem Fonds nur die sogenannten Overhead-Kosten (alle

Kosten, die nicht über das Regelversorgungssystem der

GKV abgedeckt sind) gefördert werden.