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MEDICUS
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Gesundheitspolitik.
sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind für Januar/
Februar 2016 geplant. Eine erste Förderrunde wird daher erst
im Frühjahr 2016 erwartet.
Zwar stehen die Initiatoren vieler Projekte schon in den Start-
löchern, doch benötigen auch sie einen gewissen zeitlichen
Vorlauf, um die Projektanträge auszuarbeiten. Letztere müs-
sen unter anderem bereits ein „belastbares Evaluationskon-
zept“ beinhalten. Nach der Bekanntgabe der Förderkriterien
und dem Eingang der Anträge verbleibt somit bis zum Ende
des Jahres nur eine äußerst knappe Zeitspanne zur Beurtei-
lung der Projekte. Aus diesen Gründen ist zu befürchten, dass
die für 2016 für den Fonds bestimmten Mittel aufgrund der
nicht gegebenen Übertragbarkeit verfallen könnten.
Der Bundesrat kritisiert, dass der „methodische Konstruk-
tionsmangel“ des Innovationsfonds dazu führen könnte,
dass aufgrund des Zeitdrucks bei der Erstauswahl nur grö-
ßere Projekte berücksichtigt werden. Da diese Projekte dann
ebenso in den kommenden Jahren entsprechende Mittel bin-
den, hätten kleinere Projekte unabhängig von ihrer Qualität
auch in späteren Jahren keine Chance mehr. Zwar sollen laut
Josef Hecken Projekte unter einer gewissen kritischen Min-
destgröße ohnehin nicht zum Zuge kommen, um belastba-
re Evaluationen zu ermöglichen. (So forderte der GBA-Chef
die Krankenkassen auf, sich bei Projekten gegebenenfalls
zusammenzuschließen, um eine kritische Mindestgröße zu
erreichen.) Dennoch appelliert der G-BA-Vorsitzende an die
Politik, die starren Haushaltsvorgaben zu lockern. Neben der
Mittelübertragbarkeit plädiert er für eine Entfristung der Ge-
samtlaufzeit bis 2022, um mehr Zeit für die Projektauswahl
und insgesamt eine größere Flexibilität bei der Förderung
zu gewinnen.
Ihr Bezirksleiter
Christian Obermeyer
Blumenhaller Weg 79
49080 Osnabrück
Tel. 01522 2683805
christian.obermeyer@
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Sigrid Wermelt
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schwaebisch-hall.deInnovationsfonds nach § 92a SGB V –
wichtigste Inhalte
Der G-BA richtet einen Innovationsfonds (inklusive
Geschäftsstelle, Innovationsausschuss und externem
Beirat) zur Förderung neuer Versorgungsmodelle
außerhalb der bisherigen Regelversorgung sowie zur
Förderung der Versorgungsforschung ein.
2016 bis 2019 sieht das Gesetz jährlich 300 Mio. Euro
als Fördersumme vor, von der drei Viertel für neue
Versorgungsmodelle und ein Viertel für die Versor-
gungsforschung bestimmt sind.
Bei der Förderung der neuen Versorgungsformen
liegt der Fokus auf folgenden Kriterien:
1. Verbesserung der Versorgungsqualität und -effizienz
2. Behebung von Versorgungsdefiziten
3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb/
zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen,
Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen
4. Interdisziplinäre und fachübergreifende
Versorgungsmodelle
5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse insbesondere
auf andere Regionen oder Indikationen
6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten
und Nutzen
7. Evaluierbarkeit
Bei der Förderung der Versorgungsforschung liegt
der Fokus auf einem Erkenntnisgewinn zur Verbesse-
rung der bestehenden GKV-Versorgung.
Voraussetzung für eine Förderung sind eine wissen-
schaftliche Begleitung und Evaluation der Modelle.
Antragsberechtigt sind neben Ärzten, Krankenhäusern,
Praxiskliniken auch Kranken- und Pflegekassen sowie
für Projekte der Versorgungsforschung ebenfalls wis-
senschaftliche Institutionen. Grundsätzlich dürfen aus
dem Fonds nur die sogenannten Overhead-Kosten (alle
Kosten, die nicht über das Regelversorgungssystem der
GKV abgedeckt sind) gefördert werden.