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VR

MEDICUS

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Gesundheitspolitik.

Ärzte dürfen in MVZ in unbegrenzter Zahl angestellt wer-

den, sofern der Planungsbereich nicht gesperrt ist. Für die

Zahnärzte gelten diesbezüglich keinerlei Einschränkungen.

Beschränkung des unternehmerischen Risikos

Im Gegensatz zu einer BAG oder Personengesellschaft ist

mit der für MVZ zulässigen Rechtsform der GmbH eine ein-

fache Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung gegeben (zu-

mindest bei Forderungen, die nicht von Gesetzlichen Kran-

kenkassen stammen).

Attraktive Arbeitsplätze für die Generation Y und Entlas-

tung von administrativen, organisatorischen und betriebs-

wirtschaftlichen Tätigkeiten

– MVZ bieten die Möglichkeit zur Umsetzung flexibler Ar-

beitszeitmodelle, was dem Trend einer „ausgeglichenen

Work-Life-Balance“ entgegenkommt und die Chancen auf

die Gewinnung ärztlicher Mitarbeiter erhöht. Für die Mit-

arbeiter können besondere Angebote (z. B. ein internes

Fortbildungsprogramm) geschaffen werden.

– Für MVZ-Ärzte, welche auf der Suche nach einem Praxis-

nachfolger sind, können sich die Chancen auf eine erfolg-

reiche Praxisabgabe erhöhen, da der Abgeber die Mög-

lichkeit erhält, weiterhin als Teilzeitangestellter im MVZ

mitzuarbeiten.

– Da insbesondere die größeren MVZ häufig einen profes-

sionellen Geschäftsführer beschäftigen oder in kleineren

MVZ ein Vertragsarzt für Management und Verwaltung

abgestellt ist, können sich die dort arbeitenden Mediziner

voll auf die Aufgabe der Patientenversorgung konzen­

trieren.

Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit durch höhere Speziali-

sierung bei umfangreichem Leistungsangebot und durch

bessere technische Ausstattung

In größeren Kooperationen amortisieren sich Investitionen

dank des höheren Patientendurchlaufs und der besseren

Auslastung in der Regel deutlich schneller. Dies erlaubt,

die medizinisch-technische Ausstattung auf dem neuesten

Stand zu halten, was sowohl für die Patienten als auch für

die dort tätigen Ärzte attraktiv ist. Ferner profitieren Pa-

tienten (auch mit komplexeren Problemen) von den meist

breit aufgestellten fachbezogenen Behandlungsmöglichkei-

ten aus einer Hand. (So ist z. B. denkbar, dass in einem reinen

Hausarzt-MVZ ein Mediziner insbesondere die präventions-

medizinischen Leistungen übernimmt und sich ein anderer

auf die palliativmedizinische Versorgung konzentriert.)

Größenvorteile und Synergien

Größere Kooperationen, wie MVZ, verfügen im Vergleich

zur Einzelpraxis über Größenvorteile und Synergien, etwa

in Form einer höheren Geräteauslastung oder besserer

Einkaufskonditionen beim Material, was höhere Margen

erlaubt. Zudem kann zum Beispiel bei Zahnärzten über

günstigere Angebote bei den Selbstzahlerleistungen die

Wettbewerbsposition verbessert werden. Darüber hinaus

lassen sich aufgrund der Arbeitsteilung gesetzliche Vorga-

ben wie Qualitätsmanagementsysteme oder Hygienerichtli-

nien einfacher umsetzen.

Insgesamt werden die geänderten Vorgaben die Bildung

größerer Versorgungseinheiten auf dem vertrags(zahn)

ärztlichen Markt beflügeln. Hierbei kann tendenziell eine

Zentralisierung der Versorgung an wirtschaftlich besonders

günstigen Standorten (z. B. in Großstädten, Ballungsräumen)

entstehen. Solange hier jedoch Ärzte und Zahnärzte das „Ru-

der führen“, besteht kein Anlass zur Sorge. Zu Problemen

kann es dann kommen, wenn gewinnorientierte Finanzinves-

toren den Markt für sich entdecken. Fachleute erwarten trotz

allem kein „Aus“ für die traditionelle Einzelpraxis, die nach wie

vor insbesondere durch den engen und persönlichen Arzt-Pa-

tienten-Kontakt punkten wird.

Die wichtigsten Neuregelungen

des GKV-VSG zu den MVZ (§ 95 SGB V)

Möglichkeit der Gründung arztgruppengleicher MVZ:

Ab sofort sind auch reine Hausarzt- oder Zahn-

arzt-MVZ sowie spezialisierte facharztgruppengleiche

MVZ zulässig.

Erleichterung der MVZ-Gründung für Kommunen:

Erlaubt sind nun öffentlich-rechtliche Rechtsformen,

wie Eigeneinrichtung oder Regiebetrieb. Es besteht

keine Zustimmungspflicht der KV; Kommunen sind

jedoch bei Nachbesetzungen gegenüber ärztlichen

Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.

Schaffen gleicher Ausgangsbedingungen für MVZ und

Praxen: Bei den Plausibilitätsprüfungen wird künftig

eine Gleichbehandlung von niedergelassenen und –

u. a. in MVZ – angestellten Ärzten erfolgen.

Möglichkeit der Beschäftigung eines ärztlichen

Vertreters im Fall einer Kündigung/Freistellung eines

angestellten Arztes (max. Dauer: sechs Monate).

Möglichkeit der Verlegung einer Anstellungsgenehmi-

gung von einem MVZ in ein anderes MVZ (in gleicher

Trägerschaft), sofern Gründe der vertragsärztlichen

Versorgung dem nicht entgegenstehen.

Weitere Details zum GKV-VSG

Neben den MVZ sind viele weitere Bereiche vom

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz betroffen. Die

wichtigsten Regelungen haben wir für Sie im Internet

unter

www.vrst.de/gkv-vsg

zusammengestellt.