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MEDICUS
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Gesundheitspolitik.
Ärzte dürfen in MVZ in unbegrenzter Zahl angestellt wer-
den, sofern der Planungsbereich nicht gesperrt ist. Für die
Zahnärzte gelten diesbezüglich keinerlei Einschränkungen.
Beschränkung des unternehmerischen Risikos
Im Gegensatz zu einer BAG oder Personengesellschaft ist
mit der für MVZ zulässigen Rechtsform der GmbH eine ein-
fache Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung gegeben (zu-
mindest bei Forderungen, die nicht von Gesetzlichen Kran-
kenkassen stammen).
Attraktive Arbeitsplätze für die Generation Y und Entlas-
tung von administrativen, organisatorischen und betriebs-
wirtschaftlichen Tätigkeiten
– MVZ bieten die Möglichkeit zur Umsetzung flexibler Ar-
beitszeitmodelle, was dem Trend einer „ausgeglichenen
Work-Life-Balance“ entgegenkommt und die Chancen auf
die Gewinnung ärztlicher Mitarbeiter erhöht. Für die Mit-
arbeiter können besondere Angebote (z. B. ein internes
Fortbildungsprogramm) geschaffen werden.
– Für MVZ-Ärzte, welche auf der Suche nach einem Praxis-
nachfolger sind, können sich die Chancen auf eine erfolg-
reiche Praxisabgabe erhöhen, da der Abgeber die Mög-
lichkeit erhält, weiterhin als Teilzeitangestellter im MVZ
mitzuarbeiten.
– Da insbesondere die größeren MVZ häufig einen profes-
sionellen Geschäftsführer beschäftigen oder in kleineren
MVZ ein Vertragsarzt für Management und Verwaltung
abgestellt ist, können sich die dort arbeitenden Mediziner
voll auf die Aufgabe der Patientenversorgung konzen
trieren.
Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit durch höhere Speziali-
sierung bei umfangreichem Leistungsangebot und durch
bessere technische Ausstattung
In größeren Kooperationen amortisieren sich Investitionen
dank des höheren Patientendurchlaufs und der besseren
Auslastung in der Regel deutlich schneller. Dies erlaubt,
die medizinisch-technische Ausstattung auf dem neuesten
Stand zu halten, was sowohl für die Patienten als auch für
die dort tätigen Ärzte attraktiv ist. Ferner profitieren Pa-
tienten (auch mit komplexeren Problemen) von den meist
breit aufgestellten fachbezogenen Behandlungsmöglichkei-
ten aus einer Hand. (So ist z. B. denkbar, dass in einem reinen
Hausarzt-MVZ ein Mediziner insbesondere die präventions-
medizinischen Leistungen übernimmt und sich ein anderer
auf die palliativmedizinische Versorgung konzentriert.)
Größenvorteile und Synergien
Größere Kooperationen, wie MVZ, verfügen im Vergleich
zur Einzelpraxis über Größenvorteile und Synergien, etwa
in Form einer höheren Geräteauslastung oder besserer
Einkaufskonditionen beim Material, was höhere Margen
erlaubt. Zudem kann zum Beispiel bei Zahnärzten über
günstigere Angebote bei den Selbstzahlerleistungen die
Wettbewerbsposition verbessert werden. Darüber hinaus
lassen sich aufgrund der Arbeitsteilung gesetzliche Vorga-
ben wie Qualitätsmanagementsysteme oder Hygienerichtli-
nien einfacher umsetzen.
Insgesamt werden die geänderten Vorgaben die Bildung
größerer Versorgungseinheiten auf dem vertrags(zahn)
ärztlichen Markt beflügeln. Hierbei kann tendenziell eine
Zentralisierung der Versorgung an wirtschaftlich besonders
günstigen Standorten (z. B. in Großstädten, Ballungsräumen)
entstehen. Solange hier jedoch Ärzte und Zahnärzte das „Ru-
der führen“, besteht kein Anlass zur Sorge. Zu Problemen
kann es dann kommen, wenn gewinnorientierte Finanzinves-
toren den Markt für sich entdecken. Fachleute erwarten trotz
allem kein „Aus“ für die traditionelle Einzelpraxis, die nach wie
vor insbesondere durch den engen und persönlichen Arzt-Pa-
tienten-Kontakt punkten wird.
Die wichtigsten Neuregelungen
des GKV-VSG zu den MVZ (§ 95 SGB V)
Möglichkeit der Gründung arztgruppengleicher MVZ:
Ab sofort sind auch reine Hausarzt- oder Zahn-
arzt-MVZ sowie spezialisierte facharztgruppengleiche
MVZ zulässig.
Erleichterung der MVZ-Gründung für Kommunen:
Erlaubt sind nun öffentlich-rechtliche Rechtsformen,
wie Eigeneinrichtung oder Regiebetrieb. Es besteht
keine Zustimmungspflicht der KV; Kommunen sind
jedoch bei Nachbesetzungen gegenüber ärztlichen
Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.
Schaffen gleicher Ausgangsbedingungen für MVZ und
Praxen: Bei den Plausibilitätsprüfungen wird künftig
eine Gleichbehandlung von niedergelassenen und –
u. a. in MVZ – angestellten Ärzten erfolgen.
Möglichkeit der Beschäftigung eines ärztlichen
Vertreters im Fall einer Kündigung/Freistellung eines
angestellten Arztes (max. Dauer: sechs Monate).
Möglichkeit der Verlegung einer Anstellungsgenehmi-
gung von einem MVZ in ein anderes MVZ (in gleicher
Trägerschaft), sofern Gründe der vertragsärztlichen
Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Weitere Details zum GKV-VSG
Neben den MVZ sind viele weitere Bereiche vom
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz betroffen. Die
wichtigsten Regelungen haben wir für Sie im Internet
unter
www.vrst.de/gkv-vsgzusammengestellt.